Geräteprüfordnung Feuerwehr – BGG/GUV-G 9102 überarbeitet
In der neuen Geräteprüfordnung für Geräte der Feuerwehr sind unter anderem folgende Punkte verändert oder neu aufgenommen worden: „Erfolgt eine ausschließlich EDV-gestützte Dokumentation der Prüfung, ist sicherzustellen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Prüfer erfolgt.“ (Seite 8/9) „Einsatzfahrzeuge sind gemäß § 57 UVV „Fahrzeug“ (BGV/GUV-V D29) bei Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.“ (Seite 10) Abschnitt 1 „Feuerwehr Haltegurt“ hier wurde unter 1.4 Anmerkungen bezugnehmend auf Feuerwehrhaltegurte Typ A und Typ B genommen und entsprechende Prüffristen in die Geräteprüfordnung mit aufgenommen. (Seite 13) Der Abschnitt 3.2 „Sprungpolster“ wurde angepasst. (Seite 16/17) Die Abschnitte 6.3 Einsteckteil und Kapitel 6.4 „Steckleiter Verbindungsteil“ wurde neu aufgenommen. (Seite 26/27) Im Abschnitt 11 „Druckschläuche“ wurden Prüffristen und Prüfanordnungen an neue Normen angepasst. (Seite 39/40) Die Datei ist im Downloadbereich unter GUV-KVUB zu finden.